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European Reintegration Networking |
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November 2002
Caritas Austria
Albrechtskreithgasse 19-21
A-1160 Wien
Tel: 0043-1-48831-443
Fax: 0043-1-48831-9400
s.kroen@caritas-austria.at
www.caritas.at
Verfasser/in: Dr. Karl Bader in Zusammenarbeit mit Mag. Stephanie Krön

Mit Stand 31.12.2001 befanden sich 534.824 Menschen (ca. 7% der Gesamtbevölkerung) mit aufrechten Aufenthaltstiteln in Österreich, die aus folgenden Ländern kamen:
In Österreich aufhältige Fremde (genauer: Drittstaatsangehörige aus Ländern, die nicht dem EWR-Raum angehören) unterliegen außerdem dem Ausländerbeschäftigungsgesetz 1977 und benötigen zur Aufnahme einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein. Eine gültige Niederlassungs- oder sonstige Aufenthaltsberechtigung garantiert noch keine Möglichkeit der Beschäftigungsaufnahme ‑ die jeweiligen Gesetze sind nicht harmonisiert beziehungsweise aufeinander abgestimmt (2). Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind Ehepartner von EWR-Staatsangehörigen und anerkannte Flüchtlinge.
In Bezug auf Abwanderung gibt es keine nennenswerten Tendenzen oder Bestrebungen. Die einzige nennenswerte Gruppe in den letzten Jahren waren auswanderungswillige Christen aus dem Iran und Irak, die als AsylwerberInnen oder mit Visum nach Österreich eingereist und einige Monate später in die USA ausgewandert sind. Diese Aktivitäten wurden von IRC, HIAS und der Caritas Österreich in Zusammenarbeit mit IOM in Verfahren mit der amerikanischen Botschaft in Wien abgewickelt. Seit 2001 sind alle Vorbereitungsarbeiten bei HIAS gebündelt. Die Flüge und alle damit zusammenhängenden Organisationstätigkeiten werden weiterhin von IOM durchgeführt (im Jahr 2001 hat IOM beispielsweise für 3.549 iranische Christen die Auswanderung in die USA betrieben).
Neben diesen Punkten sind vor allem freiwillige
RückkehrerInnen und der gesamte Bereich der Abschiebung zu
nennen. Abgesehen von den später noch genauer beschriebenen
Programmen zur freiwilligen Rückkehr gibt es eine gewisse,
nicht näher erhobene Gruppe von Menschen, die als
„GastarbeiterInnen“ oder MigrantInnen in den letzten
Jahrzehnten nach Österreich gekommen sind und – nach
Abschluss ihrer Arbeitstätigkeit – wieder in ihre Heimat
zurückgekehrt sind (traditionell stärkste
Herkunftsländer waren hier immer die Türkei und das
ehemalige Jugoslawien).
Nach Einschätzung des Autors bleibt der Anteil an
„Fremden“ in Österreich in den letzten 7 Jahren
(das heißt mit dem Ende der Flüchtlingswelle aus
Bosnien) ungefähr gleich. Die obigen
„Einwanderungszahlen“ werden durch Rückkehr,
Auswanderung und v.a. Staatsbürgerschaftsverleihungen
mindestens kompensiert (für das Land Wien gibt es auch
entsprechende Untersuchungen, die diese Einschätzung
bestärken).
Da Aktivitäten in diesen Bereichen in der Regel nicht
organisiert ablaufen oder über Spezialprogramme (wie für
ChristInnen aus dem Iran) abgewickelt werden, gibt es hier auch
keine speziell wirksamen rechtlichen Grundlagen (außer
natürlich das Staatsbürgerschaftsgesetz).
Eine weitere Auffälligkeit liegt in der nicht gesicherten
sozialen Versorgung von Flüchtlingen. In der Regel befindet
sich nur maximal ein Drittel aller AsylwerberInnen mit offenen
Verfahren in Bundesbetreuung (Unterbringung, Verpflegung,
medizinische Versorgung, Taschengeld). Bei 15.187 offenen Verfahren
per 31.12.2001 waren 4.371 Personen in Bundesbetreuung, auf die in
Österreich kein Rechtsanspruch besteht. Ablehnungsgründe
für die Gewährung bzw. Entlassungsgründe aus der
Bundesbetreuung liegen nach Auffassung der Behörde in
mangelnder Dokumentenvorlage; der Zugehörigkeit zu Staaten,
die Mitglieder des Europarates sind (z.B. Russland) und bei denen
entsprechend keine Verfolgung angenommen wird oder in
disziplinären Maßnahmen (z.B. unangemeldetes Verlassen
der Unterkunft).
Als gesetzliche Grundlagen dienen in diesem Zusammenhang das
Asylgesetz 1997, das Bundesbetreuungsgesetz und – in
entsprechenden Überschneidungen – das Fremdengesetz
1997.
Eine Besonderheit in Österreich besteht wohl in der
bisherigen Praxis der Schubhaft, die eigentlich für die
Sicherung der Abschiebung vorgesehen ist bzw. für die
Sicherung des Verfahrens zur Verhängung einer Ausweisung oder
eines Aufenthaltsverbots, sehr oft aber nicht mit dieser Konsequenz
eingesetzt wird. So werden in Österreich relativ viele
Menschen in Schubhaft genommen, bei denen die Stellung eines
Asylantrags zumindest absehbar ist und die letztlich auch nicht
abgeschoben werden oder nicht abgeschoben werden können. Sie
werden aus der Schubhaft wieder entlassen und setzen dann ihr
Asylverfahren fort wie alle anderen – meist mit dem selben
Unterbringungsproblem wie alle anderen ....
Der Grund liegt vor allem in einer nicht ganz aufgelösten
rechtlichen Überschneidung bzw. Widersprüchlichkeit
zwischen Fremdengesetz (wo die Verhängung der Schubhaft
vorgesehen ist und kaum Rücksicht auf das Asylverfahren
genommen wird) und Asylgesetz (wo Abschiebeschutz während des
Verfahrens vorgesehen ist). Es existieren keine verlässlichen
Zahlen, es ist aber davon auszugehen, dass jährlich mehrere
tausend Menschen, die im Laufe ihres Aufenthalts in Österreich
einen Asylantrag gestellt haben, im Laufe ihres Verfahrens einmal
in Schubhaft landen. Der Großteil von ihnen wird aber nicht
abgeschoben. Hintergründe sind der Broschüre über
die Schubhaftbetreuung der Volkshilfe und der Caritas zu
entnehmen.
Im Asylverfahren ist der Instanzenzug folgendermaßen gegliedert:
Im Zusammenhang mit dem Instanzenzug muss auch ein gewisses
Problem mit den Aufenthaltsberechtigungen angesprochen werden:
Für AsylwerberInnen im Verfahren ist eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung nach §19 des Asylgesetzes vorgesehen,
diese wird allerdings nicht erteilt, wenn der Antrag als (a) nicht
zulässig oder als (b) offensichtlich unbegründet
eingeschätzt wird.
Ad a) Als nicht zulässig werden Asylanträge von
Personen gesehen, die sich vor der Einreise in einem
„sicheren Drittstaat“ aufgehalten haben (6) oder für deren Antrag ein
anderer EU-Mitgliedsstaat (entsprechend Übereinkommen von
Dublin) als zuständig gesehen wird.
Ad b) Als offensichtlich unbegründet werden Anträge
eingestuft, deren Gehalt nach Einschätzung der Behörden
keine Hinweise auf Verfolgung gemäß Genfer
Flüchtlingskonvention gibt (zum Beispiel, weil die
entsprechenden Herkunftsländer als vollkommen
„sicher“ eingeschätzt werden) oder offensichtlich
nicht der Realität entspricht.
In diesen Fragen kommt es immer wieder zu
Auffassungsunterschieden zwischen NGOs als
KlientInnenvertreterInnen und Behörden. Bei erfolgreicher
Bekämpfung erlassener Bescheide kommt es jedenfalls zu
verzögerter Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung und immer
wieder auch zu zeitweiliger In-Schubhaft-Nahme.
Ein weiteres Problem ergibt sich auch durch die Wartezeit
zwischen der Erlassung eines UBAS-Bescheides (2. Instanz) und der
Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch ein
Höchstgericht (diese wird auch nicht automatisch
gewährt). In dieser Zeit verbleiben die AsylwerberInnen
ebenfalls ohne vorläufige Aufenthaltsberechtigung, obwohl die
Chance auf Asylgewährung nach wie vor aufrecht ist.
Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen können von den AsylwerberInnen selbst oder (mit Vollmacht) von jeder beliebigen Person (z.B. NGO-VertreterInnen) eingebracht werden. Für Beschwerden bei Höchstgerichten ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig ‑ dafür kann Verfahrenshilfe beantragt werden, die (wenn Aussicht auf Erfolg besteht) in der Regel auch gewährt wird.
Die Unterbringung von AsylwerberInnen im Rahmen der Bundesbetreuung und alle Entscheidungen in diesen Belangen (Aufnahme, Entlassung usw.) obliegen dem Bundesministerium für Inneres (Abteilung III/14). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Bundesbetreuung.
Für die Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnis usw. nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice zuständig, für Berufungen gegen Entscheidungen die jeweilige Landesgeschäftsstelle.
Für die Vertretung durch spezialisierte RechtsanwältInnen und den rechtsanwaltlichen Beistand in Präzedenzfällen existiert ein von der Caritas Österreich koordiniertes und gemeinsam mit anderen NGOs und dem UNHCR durchgeführtes Rechtsberaterprojekt: Netzwerk Asylanwalt.
Es gibt keinen Anspruch auf Rechtsbeistand, dieser wird von den NGOs in der Regel freiwillig und auf (großteils) eigene Kosten zur Verfügung gestellt. Für grundsätzliche Rechtsberatung (nicht Rechtsbeistand im Verfahren) stehen an den jeweiligen Bundesasylämtern außerdem sogenannte FlüchtlingsberaterInnen zur Verfügung. Letztere werden – auf Kosten des Innenministeriums – zum Großteil von NGOs gestellt.
Im Bereich der Bundesbetreuung werden – neben
größeren Einrichtungen des Bundesasylamts (vor allem der
Betreuungsstelle Traiskirchen mit einer Kapazität von bis zu
1000 Plätzen) vereinzelt NGOs beauftragt (z.B. Volkshilfe Wien
und Oberösterreich, Kolpingwerk usw.) oder die Unterbringung
an private Pensionen ausgelagert.
Für Menschen, die nicht in Bundesbetreuung aufgenommen oder
aus dieser entlassen wurden, stehen in erster Linie NGOs wie die
Caritas oder der Evangelische Flüchtlingsdienst zur
Verfügung, die – zur Verhinderung der Obdachlosigkeit
der Flüchtlinge – die Quartiere aus eigenen Mitteln
bezahlen und dabei auch gewisse Zuschüsse von anderen Quellen
der öffentlichen Hand (z.B. Gemeinde Wien) bekommen. Die
beiden größten Organisationen Caritas und EFDÖ
verfügen beispielsweise in Wien über ca. 600 Betten
für Flüchtlingsbetreuung, über die anderen
Bundesländer liegen keine verlässlichen Zahlen vor.
Im Bereich der Unterbringung von AsylwerberInnen ist derzeit ein
groß angelegter Systemwechsel in Vorbereitung, der auf Kosten
der Bundesregierung und der Bundesländer eine umfassende
Unterbringung aller AsylwerberInnen vorsieht. Neben der Einrichtung
bzw. Erhaltung von zwei großen Aufnahmezentren
(Aufnahmezentrum Ost in Traiskirchen bzw. Reichenau,
Aufnahmezentrum West in Thalham bzw. Bad Kreuzen) ist dabei eine
neue Form der Grundversorgung durch die Bundesländer
vorgesehen. Die Durchführung der Unterbringung soll – im
Auftrag des Bundesministeriums für Inneres und der Länder
– an private Organisationen (v.a. NGOs) ausgelagert
werden.
Auch das oben beschriebene Problem der umstrittenen Schubhaft
für AsylwerberInnen soll mit diesem Systemwechsel gelöst
werden. Geplant ist nämlich auch, die bisher von Schubhaft
betroffenen AsylwerberInnen in Quartieren der Grundversorgung bzw.
Bundesbetreuung unterzubringen und somit eine Versorgung von der
Antragstellung bis zum Ende des Verfahrens zu sichern.
Eine beobachtende Rolle in Fragen des Asylverfahrens und – seit wenigen Jahren auch der Versorgung von AsylwerberInnen – kommt dem UNHCR und dessen Vertretung in Wien zu. Im Asylgesetz 1997 wurde auch ein Verfahren zur Bewilligung oder Ablehnung der Einreise am Flughafen Wien-Schwechat unter Einbeziehung des UNHCR vorgesehen (letzteres bei gesichertem Vorliegen eines asylrechtlich unbedenklichen Vor- oder Transitaufenthalts.) Dieses findet allerdings aus verschiedensten Gründen (finanziell, organisatorisch und politisch) nur sehr sporadisch (und seit letztem Jahr gar nicht mehr) statt.
In Fragen des Lobbyings für AsylwerberInnen und Flüchtlinge tritt besonders die Asylkoordination Österreichin Erscheinung. Dort werden nicht nur Aktivitäten vieler NGOs abgesprochen und koordiniert, sondern auch Antirassismusarbeit geleistet und Seminare und sonstige Weiterbildungsveranstaltungen für BeraterInnen und BetreuerInnen aus der NGO- und Behördenebene im Zusammenhang mit Asyl- und Migrationsfragen angeboten (www.asyl.at). Die Finanzierung dieser Stelle erfolgt in erster Linie über Spenden und Projekte.
Für Forschung und Dokumentation von Asyl- und
Menschenrechtsfragen, vor allem für
Herkunftsländer-Recherchen in Asylverfahren steht die dem
Roten Kreuz zugeordnete Organisation Accord zur
Verfügung. Über die Internetadresse www.ecoi.net können
entsprechende Berichte und Dokumentationen sowie Informationen
über den Zugang zu weiteren Details abgerufen werden. Im Jahr
2002 wird ACCORD aus Mitteln des Europäischen
Flüchtlingsfonds, des UNHCR, des österreichischen
Innenministeriums, verschiedener österreichischer
Flüchtlingsorganisationen und des Österreichischen Roten
Kreuzes finanziert.
Für alle Organisationen, die wertvolle
Beratungstätigkeiten im Bereich MigrantInnen (und auch
AusländerInnenbeschäftigung) leisten, sei hier
stellvertretend das Beratungszentrum für MigrantInnen
genannt.
Im Fördervertrag zwischen Bundesministerium für Inneres und der Caritas wurden folgende Zielgruppen als nähere Definition sozial bedürftiger Fremder, die sich in Österreich aufhalten und freiwillig heim- oder weiterreisen wollen, festgelegt:
Unter Weiterreise sind Ausreisen in aufnahmebereite
Drittländer zu verstehen, in denen diesen Personen ein
dauerhafter Aufenthalt möglich ist (z.B. für irakische
Staatsangehörige nach Jordanien oder Angehörige
westafrikanischer Staaten in eines der Nachbarländer).
In diesem Projekt nicht vorgesehen ist die
Abwicklung von Auswanderungsaktivitäten wie im ersten Kapitel
beschrieben (z.B. armenische Christen aus dem Iran in die USA),
für die andere Projekte oder Organisationen zuständig
sind (in erster Linie HIAS).
Die Heim- oder Weiterreise muss in jedem Fall auf Dauer angelegt
sein. Rückkehr-hilfe irgendeiner Art (auch Übernahme der
Heimreisekosten) wird in jedem Fall nur einmal gewährt, das
heißt, dass bei neuerlicher Einreise in das
österreichische Bundesgebiet durch die selben Personen die
entsprechenden Kosten kein zweites Mal bewilligt werden.
Weitere Ausschließungsgründe für die Bewilligung
der Heimreisekosten liegen in der Existenz einer durchsetzbaren
Verpflichtungserklärung, wenn beantragte Personen mit Visum
einer österreichischen Botschaft im Ausland ins Bundesgebiet
eingereist sind und dabei eine in Österreich aufhältige
Person oder Institution für die Übernahme jedweder
anfallenden Kosten garantiert hat oder in der Tatsache eines
offenen Strafverfahrens.
Der prototypische Fall einer Rückkehrberatung und –Betreuung läuft folgendermaßen ab:
Die Option „freiwillige Rückkehr“ wird in allen Einrichtungen der Caritas Ausländer-Innenhilfe (Beratungsstellen, Flüchtlingshäuser, Schubhaftsozialdienst usw.) als eine mögliche Perspektive angesprochen. Dort wird, ebenso wie im Referat für RückkehrHilfe selbst, auch vorbereitende Beratung durchgeführt. Neben Abklärung der rechtlichen Perspektiven in Österreich werden dabei die technischen und inhaltlichen Erfordernisse für eine freiwillige Rückkehr und die Möglichkeiten der Hilfestellung durch die Caritas besprochen.
Im Falle des Interesses der betroffenen Menschen wird das Referat für RückkehrHilfe kontaktiert und dort in die konkrete Rückkehrberatung und –Organisation eingestiegen. Ca. die Hälfte der hier betreuten Menschen wird von anderen Caritas- oder sonstigen NGO-Einrichtungen zugewiesen, der Rest wird von Behörden wie der Fremdenpolizei vermittelt oder wendet sich – aufgrund der steigenden Bekanntheit der Einrichtung – direkt an die Caritas. In einem einzigen Fall wurde ein Interessent von IOM zu uns verwiesen.
Die Caritas RückkehrHilfe deckt dabei vor allem folgende Ebenen ab:
Als Kriterien für die Höhe der jeweiligen Reintegrations- oder Überbrückungshilfe werden die persönliche Situation der betroffenen Personen und die jeweiligen Lebenshaltungskosten im Rückkehrland (inklusive regionaler Besonderheiten) herangezogen. Während erstere nach sozialarbeiterischen Kriterien (Anamnese) erhoben und beurteilt werden, wird bei letzterem Aspekt vor allem auf ExpertInnen-einschätzungen aus der Entwicklungszusammenarbeit und NGO-MitarbeiterInnen mit engem Kontakt zum jeweiligen Rückkehrland zurückgegriffen, außerdem auf Länderrecherchen.
Nach bisherigen Einschätzungen kann davon ausgegangen werden, dass durch diese Form der Reintegrationshilfe vielen Menschen, die vor ihrer Flucht bzw. Ausreise praktisch alle Brücken in ihrem Heimatland abgebrochen haben, eine Rückkehr in Würde ermöglicht wird. Das Hauptziel liegt in der Absicherung des Überlebens im Heimatland in den ersten Monaten nach der Rückkehr.
Von einem – manchmal befürchteten – Pull-Effekt kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil in praktisch jedem Fall die Ausreise- bzw. Fluchtkosten in einen EU-Staat ein Vielfaches der jemals geleisteten oder realistisch zu erwartenden Reintegrationsleistungen ausmachen. So kann kein Flüchtling (bei Bekanntwerden allfälliger finanzieller oder nicht-monetärer Hilfeleistungen im Falle einer freiwilligen Rückkehr schon vor Verlassen des Heimatlandes) erwarten, dass er/sie bei einer Rückkehr die angefallenen Schlepperkosten oder die dafür aufgenommenen Schulden rückerstatten kann (schon gar nicht inklusive der dafür anfallenden Verzinsung.)
Im Leitbild der RückkehrHilfe der Caritas Wien (15) steht die Freiwilligkeit
der Rückkehr im Mittelpunkt, das heißt vor allem, dass
konkrete Hilfe abseits der Beratung nur für Menschen angeboten
wird, die tatsächlich aus eigener, frei getroffener
Entscheidung heimkehren wollen. Der Schritt zur Caritas muss
demgemäß "auf freiem Fuß" erfolgen.
In der Extremsituation der Schubhaft sieht die Caritas keine
freie Entscheidungsmöglichkeit.
Der Caritas ist bewusst, dass aufgrund der sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen eine umfassende Freiwilligkeit letztlich nicht möglich ist. Sie strebt aber an, dass Menschen, deren Erwartungen oder Hoffnungen in Europa (bzw. in Österreich oder „im Westen“ bzw. „Norden“) unerfüllt geblieben sind, eine seriöse Wahlmöglichkeit geboten wird.
Für die Caritas stellt die RückkehrHilfe neben rechtlicher und sozialer Beratung sowie möglichst vielfältiger Betreuung in Bezug auf Aufnahme und Integration einen notwendigen Mosaikstein im Betreuungsangebot für Flüchtlinge und MigrantInnen dar. Nicht zuletzt ist die freiwillige Rückkehr oft die einzige Alternative zum sonst üblichen Weg über Schubhaft und Abschiebung und ist nicht nur humaner, sondern auch wesentlich kostengünstiger.
Ein zentraler Aspekt im Selbstverständnis der Caritas RückkehrHilfe liegt in der Rückkehr in Würde: Menschen, die freiwillig in ihr Land zurückkehren, tun dies in der Regel erhobenen Hauptes. Sie haben eine reelle Chance auf einen neuen Start in Ihrer Heimat. Unter Zwang zurückgekehrte Menschen (z.B. Abgeschobene) haben nur demütigende Erfahrungen und sind die ersten Kandidaten für einen neuerlichen Versuch außerhalb des eigenen Landes.
In den ersten Jahren des Projektes RückkehrHilfe gab es eine Reihe von Anfragen hauptsächlich für finanzielle Unterstützung von Menschen, die sich in Schubhaft befunden haben aber mit ihrer Rückkehr in das Heimatland durchaus einverstanden waren. Wegen des massiven Zweifels, ob eine wirklich fundierte und freiwillige Entscheidung in der Extremsituation der Schubhaft möglich ist, wurde letztlich folgende Vorgangsweise gewählt: Durch intensive Zusammenarbeit mit den örtlichen Schubhaftsozialdiensten werden in Fällen, wo der Wunsch auf freiwillige Rückkehr von in Schubhaft befindlichen Menschen bekannt wird, die jeweiligen fremdenpolizeilichen Dienststellen kontaktiert. In der Regel wird dabei eine entsprechende Ersatzunterkunft und die Mithilfe bei der Organisation der freiwilligen Rückkehr unter der Bedingung der Entlassung aus der Schubhaft angeboten. Wenn diese Menschen dann tatsächlich den Weg zu einer Beratungsstelle der RückkehrHilfe antreten, werden alle notwendigen Schritte eingeleitet und die Rückkehr organisiert.
Die Caritas übernimmt dabei keinerlei Garantie für die tatsächliche Ausreise. Mit der Bundespolizeidirektion Wien und dem dort beheimateten größten fremdenpolizeilichen Büro Österreichs wird im Einzelfall die Vereinbarung getroffen, den Weg der freiwillige Rückkehr zu versuchen. In 14 von 19 Fällen ist dies bisher auch mit einer tatsächlichen, abgeschlossenen freiwilligen Rückkehr passiert. 5 Personen, die aus der Schubhaft zu diesem Zweck entlassen wurden, sind nicht über die Caritas ausgereist.
Die Statistik der RückkehrerInnen im Jahr 2001 zeigt folgendes Ergebnis (bei 350 in der Projekteinreichung angepeilten RückkehrerInnen):
Insgesamt reisten 429 Personen in ihr Heimatland oder ein aufnahmebereites Drittland aus.
Insgesamt 1.013 Menschen aus 60 verschiedenen Ländern wurden im Jahr 2001 von den Caritas RückkehrHilfebüros in Fragen der freiwilligen Rückkehr beraten.
429 RückkehrerInnen in 43 Länder / 123% des Jahresziels
| Zielländer | Gesamtanzahl |
| Afghanistan | 1 |
| Ägypten | 1 |
| Albanien | 1 |
| Algerien | 2 |
| Armenien | 27 |
| Äthiopien | 3 |
| Bolivien | 3 |
| Bosnien | 36 |
| Bulgarien | 2 |
| China | 1 |
| Deutschland* | 1 |
| Ecuador | 8 |
| Elfenbeinküste | 1 |
| Georgien | 4 |
| Ghana | 2 |
| Griechenland* | 1 |
| Indien | 2 |
| Irak | 1 |
| Iran | 65 |
| Jordanien | 12 |
| Jugoslawien | 46 |
| Kamerun | 1 |
| Kosovo | 59 |
| Kolumbien | 2 |
| Kroatien | 5 |
| Lettland | 2 |
| Libanon | 3 |
| Liberia | 1 |
| Litauen | 3 |
| Mazedonien | 20 |
| Mexiko | 1 |
| Moldawien | 19 |
| Nigeria | 4 |
| Pakistan | 9 |
| Rumänien | 33 |
| Russland | 18 |
| Slowakei | 2 |
| Spanien* | 1 |
| Syrien | 2 |
| Tschechien | 1 |
| Türkei | 7 |
| Ukraine | 13 |
| Weißrussland | 4 |
| Summe | 42 |
Verschiedene Forschungsarbeiten bezüglich
RückkehrHilfe werden in Österreich auch von ICMPD
durchgeführt:
ERF-Community Actions 2000 “Study and seminar on
comprehensive EU repatriation policies and practices for displaced
persons under temporary protections, other persons whose
international protection has ended and rejected asylum
seekers”
ERF-Community Actions 2001 “Study and conference on the
different forms of incentives to promote the return of rejected
asylum seekers and formerly temporary protected persons”.
Einen wichtigen Beitrag zur freiwilligen Rückkehr aus
Österreich leistet das Wiener Büro von IOM. Die
International Organisation for Migration sieht ihre Aufgabe darin,
den heimreisenden MigrantInnen die größtmögliche
Sicherheit zu geben und diese bei ihrer Rückkehr zu
unterstützen. Freiwillige Rückkehr ist eine der
Dienstleistungen, die IOM ihren Mitgliedsstaaten und MigrantInnen
anbietet.
Seit Juni 2000 unterhält IOM Wien eine Vereinbarung mit dem
österreichischen Innenministerium in diesem Bereich
(Memorandum of Understanding), das in erster Linie Zusammenarbeit
für die Zielgruppe der abgelehnten AsylwerberInnen vorsieht (17)
IOM führt im Bereich der RückkehrHilfe die technischen
Aspekte des Transports durch. Nach Vorbereitung durch die
Rückkehrhilfe-Beratungstellen organisiert IOM die
entsprechenden Flüge und wickelt diese ab (Check-In am
Flughafen und Begleitung bis zum Abflug inkl. Abwicklung der
notwendigen Grenzformalitäten und Transfers). Seit dem Jahr
2001 liegt auch ein Vertrag zwischen IOM und der Caritas
Österreich über diese Aktivitäten vor.
Außerdem leistet IOM Informationsarbeit mittels
Broschüren und Postern und führt
Fortbildungsveranstaltungen bezüglich freiwilliger
Rückkehr durch.
Das zweite durch den Europäischen Flüchtlingsfonds und
das Bundesministerium für Inneres geförderte Projekt
für freiwillige Rückkehr ist seit 2001 bei ADA –
Association for Democracy in Africa – beheimatet.
Diese Organisation hat sich mit muttersprachlichen BetreuerInnen
auf Menschen aus Afrika (mit Ausnahme des arabisch-sprachigen
Nordens Afrikas) spezialisiert und betreut sie in Fragen der
freiwilligen Rückkehr; gegebenenfalls auch in Schubhaft.
Rückkehrberatung gehört ebenso zu ihren Aufgaben wie die
Organisation von Dokumenten und Flugverbindungen (ebenfalls
über IOM organisiert), in manchen Fällen auch Reintegrationshilfe
(18)
Allfällige Rechtsmittel sind daher im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung möglich. Zur Sicherung des Verfahrens und/oder einer im Anschluss daran durchzuführenden Außerlandesschaffung ist die Verhängung der Schubhaft möglich. Dagegen besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat.
Weiters kann während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (§§ 56, 75 FrG 1997)beantragt werden, wenn Österreich im Falle der Außerlandesschaffung die Art 2, 3 EMRK (Non refoulement Prinzip), oder die GFK (Flüchtlingskonvention) mit maßgebender Wahrscheinlichkeit verletzen würde. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, oder wurden diese Punkte bereits im Rahmen eines Asylverfahrens behandelt, so kann der Refoulement Schutz noch über einen Abschiebungsaufschub gem. § 56 FrG 1997 erwirkt werden. Ein Abschiebungsaufschub kommt ebenso in Betracht, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Denkbar wären für eine Ausreise unzureichende Dokumente des Fremden, mangelnder Rücknahmewille des betreffenden Staates, fehlende Flugverbindungen etc. Wesentlich ist dabei, dass diese der Abschiebung entgegenstehenden Gründe nicht auf zumutbare Weise vom Betreffenden beseitigt werden können. Ein Abschiebungsaufschub gewährt in Österreich keinerlei legale Beschäftigungsmöglichkeit oder soziale Unterstützung. Er schützt in der Praxis ausschließlich vor einer in der Regel der Abschiebung vorgelagerten Inschubhaftnahme.
Seit 1998 erfolgt eine Beratung in der Schubhaft (bzw. den Anhaltezentren) durch den jeweiligen Schubhaftsozialdienst. Entsprechend der Größe der Schubhaftgefängnisse (d.h.: der jeweiligen Anzahl der Plätze) sind österreichweit BeraterInnen von NGOs zur sozialen und rechtlichen Beratung engagiert. Ihre Aufgabe ist es, die Schubhäftlinge über ihre rechtliche Situation zu informieren, sie ganz allgemein zu unterstützen, sowie an einer Verbesserung der Haftbedingungen mitzuwirken.
Sonstige Leistungen wie finanzielle Hilfe oder ähnliches sind im Fall einer unfreiwilligen Rückkehr (d.h.: Abschiebung oder Zurückschiebung) explizit keine vorgesehen. Wie oben beschrieben, wird hier auch durch die Caritas RückkehrHilfe keine finanzielle Hilfe gewährt (19), es gibt auch keinerlei Förderprogramme für etwaige Sondergruppen.
Beim Aufbau eines Netzwerkes von Hilfsorganisationen in den
Rückkehrländern, das sich die Caritas RückkehrHilfe
als zusätzliches Ziel gesteckt hat, konnten gewisse Erfolge
erzielt werden.
Die Caritas verfügt nunmehr in einigen Rückkehrstaaten
und Regionen über Kontakte, die auch für Heimreisende
genützt werden können, vor allem im Kosovo, in der
Bundesrepublik Jugoslawien und in Rumänien, wohin jeweils auch
Projektreisen von RückkehrHilfe-MitarbeiterInnen
durchgeführt wurden. Es bleiben aber weiterhin manche Probleme
offen:
Relativ erfolgreich war die entsprechende Reintegrationsarbeit besonders in Intensivphasen der Bosnien- und Kosovo-Rückkehr, in denen auch mit den Strukturen bzw. den BetreuerInnen aus der Bund-Länder-Aktion zusammengearbeitet werden konnte.
In Einzelfällen konnte 2001 mit der Berliner Organisation AGEF bezüglich Arbeitsbeschaffung im Kosovo zusammengearbeitet werden. Bei entsprechender Finanzierung erscheint ein Ausbau der Kooperation auch auf andere Länder möglich.
Eine Nachkontaktarbeit in den Rückkehrländern existiert mangels Präsenz vor Ort nicht systematisch. In einigen Einzelfällen gelingt es, den Kontakt mit den RückkehrerInnen zu halten. Lediglich in der Hochphase der Rückkehraktivitäten in den Kosovo und nach Bosnien-Herzegowina gab es gewisse Strukturen oder auch Formen der (Nach-)Betreuung über die Bund-Länder-Aktion. Gezielte wirtschaftliche Kontakte zwischen Unternehmen und RückkehrerInnen existieren keine.
Eine Verbesserung im Bereich Reintegration ist mit dem von der Österreichischen Caritaszentrale entwickelten und durch den Europäischen Flüchtlingsfonds-Community Actions geförderten Projekt „Homepage“ in Aussicht.
Als Hauptgrund für die erfolgreiche Arbeit ist die
besondere Vertrauensebene zu nennen, die zwischen der Caritas als
Organisation beziehungsweise ihren MitarbeiterInnen und den
potentiellen KlientInnen möglich ist. Die bekannt engagierte
und kritische Arbeit in allen Bereichen der MigrantInnen-
und Asylszene lässt bei den KlientInnen kein Misstrauen oder
die Sorge wegen möglicher Übervorteilung aus politischen
oder ähnlichen Gründen aufkommen.
Durch die vielfältigen Aktivitäten der Caritas in
Beratung und Betreuung gibt es direkten Kontakt und eine besonders
enge Zusammenarbeit mit allen potentiellen Zielgruppen. Nicht
zuletzt deshalb bedarf es auch keiner großen
Öffentlichkeitsarbeit um an mögliche KlientInnen
heranzukommen.
Bei der RückkehrHilfe-Beratung wird außerdem sehr
stark auf den Sprachgebrauch und die Umgangsformen mit den
KlientInnen geachtet. So ist es wichtig, nie den Eindruck des
„Nach-Hause-Schickens“ entstehen zu lassen. Im
Vordergrund steht immer das Hilfsangebot für Menschen, die
sich für eine freiwillige Rückkehr entschieden haben oder
noch darüber nachdenken. Integrativer Bestandteil der
Aktivitäten ist, auch nach subjektiv schon gefallenen
Rückkehrentscheidungen durch die KlientInnen, das nochmaliges
Besprechen der Asylchancen. Immer wieder kommt es vor, dass die
asylrechtlich geschulten BeraterInnen Rückkehrentscheidungen
nochmals in Frage stellen, weil eine Ausreise in Richtung
Heimatland aus Sicherheitsgründen (manchmal auch aus
Versorgungsaspekten) nicht mit bestem Wissen und Gewissen
befürwortet werden kann oder eventuell auch noch Asylchancen
in Österreich gesehen werden.
Wenn die KlientInnen sich trotzdem für eine Rückkehr
entscheiden, werden sie von den Caritas-MitarbeiterInnen in der
Regel nach Kräften unterstützt, diese behalten sich aber
immer vor, die Hilfe aus inhaltlichen Gründen abzulehnen (20).
Eine Ausweitung der Zielgruppe scheint sinnvoll; insbesondere auf Personen, die aus psychischen, familiären oder sozialen Gründen ihren legalen Aufenthalt in Österreich beenden und in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Die Aufnahme in die Zielgruppe der zu beratenden Personen würde für diese Gruppe genügen, da die Chance besteht, andere Kostenträger für die Heimreise zu finden ( z.B. Sozialamt).
Es gibt eine Reihe von Systemzusammenhängen, die nicht direkt im Einflussbereich der Akteure bezüglich Rückkehr stehen, aber dennoch wichtige Auswirkungen haben. Veränderungen wären hier mehr als wünschenswert:
Seit Einführung des Europäischen
Flüchtlingsfonds im Jahr 2000 sind keine transnationalen
Partnerschaften in den länderweiten Projektausschreibungen
mehr vorgesehen, vorgeschrieben oder als wünschenswert
deklariert. Diese Tatsache stellt nicht nur einen Aspekt der
Ent-Europäisierung dar, sie ist auch sicher nicht
förderlich für qualitative und quantitative
Weiterentwicklung in Bezug auf Rückkehraktivitäten aus
den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten.
Die Möglichkeiten der Finanzierung
europaweiter Projekte über den ERF-Community-Actions sind
wichtig und fördern internationale Maßnahmen,
können aber in ihrer jetzigen Form nicht das früher
benötigte Engagement in allen RückkehrHilfe-Projekten
ersetzen. Eine erneute Implementierung und daraus folgende
Finanzierung der transnationalen Zusammenarbeit auf allen Ebenen
könnte eine Reihe von Defiziten beseitigen.
Für die konkrete RückkehrHilfearbeit und notwendige Kontinuität erscheint ein Abgehen von der jährlichen Bewilligung der Finanzierung durch EFF und lokale Geldgeber (in Österreich das BMI) zugunsten einer längerfristigen Konzeptionierung und Finanzierung wünschenswert. Abgesehen von Detailaspekten (Einzelfallaktivitäten lassen sich nicht mit Jahresende abschließen, müssen jedoch abgeschlossen werden) benötigt eine hochwertige Rückkehrhilfe längerfristige Planungen mit hochqualifiziertem Personal und – auch budgetär – verlässlichen Partnerorganisationen. Viel Energie geht dem Projektinhalt durch die jährlich neu durchzuführenden Projekteinreichungen, Vertrags- und Budgetverhandlungen verloren.
Bundesasylämter
Zentrale
Landstraßer Hauptstraße 171
A 1030 Wien
Tel.: 0043-1-53126-0
Fax: 0043-1-53126-5910
(die Adressen der Außenstellen sind der im Anhang
vorhandenen Adressenliste zu entnehmen)
Bundesministerium für Inneres
Abteilung III/15
Bräunerstraße 5
A 1010 Wien
Tel.: 0043-1-53126-0
Fax: 53126-5277
www.bmi.gv.at
Österreich Koordination
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Austauschprojekt FORUM
Mag. Stephanie Krön, DSA Karin Wimmer
Albrechtskreithg. 19-21
A 1160 Wien
Tel.: 0043-1-48831-443
Fax: 0043-1-48831-9400
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k.wimmer@caritas-austria.at
www.reintegration.net
Oberösterreich
Gabriele Domes
Hafnerstraße 28
A 4021 Linz
Tel.: 0043-732-7610-2365
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Salzburg
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Plainstraße 83
A 5020 Salzburg
Tel.: 0043-662-450 844-15
Fax: 0043-662-450 844-31
Rueckkehrhilfe@salzburg-caritas.at
Steiermark
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Keplerstraße 82
A 8020 Graz
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Tirol
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A 6020 Innsbruck
Tel.: 0043-512-7270-15
Fax: 0043-512-7270-5
Caritas.contakt@dioezese-innsbruck.at
Vorarlberg
Mag. Harald Quinz
Wichnergasse 22
A 6800 Feldkirch
Tel.: 0043-5522-200-1055
Fax: 0043-5522-200-1007
Harald.quinz@caritas.at
Wien
Dr. Karl Bader, Mag. Christian Fackler
Robert Hamerlingg. 7
A 1150 Wien
Tel.: 0043-1-8975221
Fax: 0043-1-8940282-13
Rkh@caritas-wien.at
ICMPD
Möllwaldplatz 4
A 1040 Wien
Tel.: 0043-1-504 46 77
Fax: 0043-1-504 46 77 75
icmpd@icmpd.org
www.icmpd.org
IOM
Nibelungengasse 13
A 1010 Wien
Tel.: 0043-1-585 33 22-0
Fax: 0043-1-585 33 22-44
www.iom.int
Unabhängiger Bundesasylsenat
Laxenburgerstraße 36
A 1100 Wien
Tel.: 0043-1-60149-0
Fax: 0043-1-60149-5555
Accord
Österreichisches Rotes Kreuz
Waaggasse 9/18
Postfach 39
A 1041 Wien
Tel.: 0043-1-589 00-581, -582, -583
Fax: 0043-1-589 00-589
Scholdan@redcross.or.at
http://www.roteskreuz.at/28.html
www.ecoi.net
Asyl in Not
Währingerstraße 59/2/1
A 1090 Wien
Tel.: 0043-1-408 42 10
Fax: 0043-1-405 28 88
asyl_in_not@magnet.at
Asylkoordination
Laudongasse 52/9
A 1080 Wien
Tel.: 0043-1-53 212 91
Fax. 0043-1-53 212 91 - 20
e-mail: asylkoordination@t0.or.at
www.asyl.at
Ausländerberatung Villach
Freihausplatz 2
A 9500 Villach
Tel.: 0043-4242-255-61
Fax: 0043-4242-216-155
e-mail:ausl.beratung@evang.at
Beratungszentrum für MigrantInnen
Am Modenapark 6/8
A 1030 Wien
Tel.: 0043-1-7125604
Fax: 0043-1-7125607
migrant@migrant.at
Caritas Austria
Albrechtskreithgasse 19-21
A 1160 Wien
Tel.: 0043/1/48831-440
Fax: 0043/1/48831-9400
migration@caritas-austria.at
www.caritas.at
Caritas Wien
Kompass - Beratungsstelle für AusländerInnen
Social Service - Vienna Airport
Lienfeldergasse 75-79
A 1160 Wien
Tel.: 0043-1-310 98 08
Fax: 0043-1-310 20 33
auslaenderberatung@caritas-wien.at
Social Service am Flughafen
airport@caritas-wien.or.at
www.caritas-wien.at
HIAS
Hebrew Immigrant Aid Society
Brahmsplatz 4
A 1040 Wien
Tel: 0043-1-5055533
Evangelischer Flüchtlingsdienst
Steinergasse 3
A 1170 Wien
Tel.: 0043-1-402 67 54
Fax: 0043-1/402 67 54-16
E-mail: efdoe@evang.at
www.diakonie.at/efdoe
Netzwerk AsylAnwalt
Caritas Österreich
Albrechtskreithg. 19-21
A 1160 Wien
Tel.: 0043-1-488 31-440,
Fax: 0043-1-488 31-9400
asylanwalt@caritas-austria.at
www.asylanwalt.at
Schubhaftsozialdienst Wien
Social Advice Centre Vienna
Alserbachstrasse 5/17
A 1090 Wien
Tel.: 0043-1-319 68 15
Fax: 0043-1-317 28 92
schubhaft.sozialdienst@EUnet.at
www.caritas-wien.at
www.volkshilfe.at
UNHCR
Wagramer Straße 5
A 1220 Wien
Tel.: 0043-1-26060-4048
Fax: 0043-1-2634115
ZEBRA
Zentrum für sozialmedizinische, rechtliche und kulturelle
Betreuung von Ausländern in Österreich
Pestalozzistraße 59/II
A 8010 Graz
Tel.: 0043-316-835630
Fax: 0043-316-810539
zebra@zebra.or.at
(die Schubhaftbetreuungseinrichtungen für die anderen Bundesländer sind der Broschüre des Schubhaftsozialdienstes zu entnehmen)
Alle angesprochenen Gesetzestexte sind über die
Internetadresse www.ris.bka.gv.at abrufbar.
Asylstatistik, RückkehrHilfe Deutsch und Englisch, Broschüre Schubhaft, „hin und her“, Leitbild Caritas Wien, Studie ICMPD, Adressenliste Bundesbetreuung und Bundesasylämter, IOM-Jahresbericht 2001, Netzwerk Asylanwalt.
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European Union, Church of Sweden Aid, Uppsala, Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV), Frankfurt/M. |
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