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Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 I AuslG vorliegen als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz beantragt. (§ 13 II Asylverfahrensgesetz). Dementsprechend bestehen hinsichtlich des Asylantrages – für die Anerkennung wie für Ablehnungen – verschiedene Entscheidungsalternativen. Ein Asylantrag kann teilweise oder in vollem Umfang abgelehnt werden. Die Ablehnung kann nur die Statusfeststellung nach Art. 16a GG und/oder die Flüchtlingsanerkennung gem. § 51 I AuslG umfassen. Eine Ablehnung kann aus formellen Gründen (z. B. § 34 a AsylVerfG)
als auch materiellen Gründen erfolgen. Ein formeller Ablehnungsgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Asylbeantragende aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist.
zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers durch dessen Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eines Staates. Das Refoulement-Verbot legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Abschiebung nicht zulässig ist.
§ 53 AuslG enthält (humanitäre) Abschiebungshindernisse aus anderen Gründen als dem einer drohenden politischen Verfolgung, insbesondere bei drohender Folter, Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung und anderen erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Ein Ausspruch zu § 53 Ausländergesetz ist in der Regel Teil einer Ablehnung.
§ 51 I AuslG verbietet in Anlehnung an das Abschiebungsverbot des Art. 33 GK, einen Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem ihm politische Verfolgung droht. Flüchtlinge, die diesen Status erhalten, sind gem. § 3 AsylVfG Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention.
Übernahme von Elementen einer fremden Kultur (Ideen, Wörter, Wertvorstellungen, Normen, Verhaltensweisen, Herrschaftsverhältnisse, Institutionen, Techniken, Produkte) durch Einzelpersonen, Gruppen und Schichten der übernehmenden Kultur. Als Beispiele gelten etwa der griechische Kultureinfluss im antiken Rom oder die „Amerikanisierung" der westlichen Industriegesellschaften. Die partielle oder totale Angleichung ergibt sich durch Kontakte und Interaktionen zwischen verschiedenen Kulturen, Migrationen, Handelsbeziehungen und Eroberungen.
behördliche Genehmigung, die einem Ausländer die Aufnahme und Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung gestattet. In Mitgliedsländern der EU ist eine Arbeitsgenehmigung für Bürger anderer EU-Staaten nicht erforderlich.
Wanderung von Individuen oder Bevölkerungsteilen (Arbeitsmigranten) in ein anderes Land zwecks Arbeitsaufnahme bzw. um bessere Verdienstmöglichkeiten in Anspruch nehmen zu können. Arbeitsmigration wird verstärkt durch Geburtenrückgang und durch Nachwuchsprobleme für weniger attraktive Berufe in Wohlstandsgesellschaften sowie durch Bevölkerungswachstum und Arbeitslosigkeit in Mangelgesellschaften. Begünstigt durch Internationalisierungstendenzen in der Wirtschaft und durch leistungsfähige Transportkapazitäten hat insbesondere die Arbeitsmigration von ärmeren, wirtschaftlich weniger entwickelten Gesellschaften zu den hochindustrialisierten Wohlstandsgesellschaften immer mehr zugenommen.
Zu den Arbeitsmigranten zählen Gastarbeiter, Werkvertrags- und Saisonarbeitnehmer, aber auch illegal beschäftigte Ausländer. Arbeitsmigranten sind oft junge, unqualifizierte Menschen, die in ihren Heimatländern schlechte Berufsaussichten haben ( Wirtschaftsflüchtlinge), teils aber auch gut ausgebildete Fachkräfte, die auf den Arbeitsmärkten ihrer Gastländer mehr oder weniger befristete Engpässe beheben sollen. Die Abwanderung dieser Spezialisten aus Entwicklungsländern wird auch als Brain Drain bezeichnet.
einseitige Angleichung einer ethnischen oder sozialen Gruppe - meist einer Minderheit - an eine andere. Assimilation bedeutet die Übernahme der Sprache, Traditionen, soziokulturellen Werte, Orientierungs- und Verhaltensmuster bis hin zu den prinzipiellen Lebensinteressen und dem Wandel des Bewusstseins der Gruppenzugehörigkeit. Assimilation ist demzufolge umfassender wirksam als bloße Akkulturation. Da Prozesse der Assimilation allmählich erfolgen, sind Generationskonflikte innerhalb der sich assimilierenden Gruppe häufig.
Das Wort Asyl entstammt dem Altgriechischen: „asylos" bedeutet „das, was nicht ergriffen werden kann". In diesem Sinne umschließt der Begriff zwei ursprüngliche Bedeutungen: Zum einen den vor Verfolgung Schutz Suchenden selbst, also die Person, die nicht ergriffen werden darf, zum anderen aber den unverletzlichen Ort, die Zufluchtsstätte, an der eine Person vor Verfolgung sicher ist.
als politisch Verfolgter anerkannter ® Flüchtling. Ein Asylberechtigter hat den Nachweis erbracht, dass er in seinem Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In manchen Staaten fällt auch die nichtstaatliche Verfolgung unter die anerkannten Asylgründe. In der BRD sieht der Entwurf des Zuwanderungsgesetzes vor, nichtstaatliche Verfolgung dann als Asylgrund anzuerkennen, wenn es sich um Verfolgung im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 handelt. (§ 60 ZWG)
Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. In manchen Ländern wird auch die geschlechtsspezifische und die nichtstaatliche Verfolgung als Asylgrund anerkannt.
Asylrecht kann einmal das auf der Ebene des Völkerrechts angesiedelte Recht eines Staates gegenüber einem anderen Staat bedeuten, einem Verfolgten Asyl zu gewähren. Zum anderen kann es den Rechtsanspruch des Verfolgten gegenüber einem fremden Staat bedeuten, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
von einer staatlichen Behörde erteilte Erlaubnis oder Genehmigung, die einer ausländischen oder staatenlosen Person gestattet, sich gemäß den geltenden Gesetzen innerhalb des Staatsgebietes dauerhaft oder zeitlich begrenzt aufzuhalten
an einer Hochschule eingeschriebene/r Student/in mit ausländischer Staatsangehörigkeit. In Deutschland wird seit dem Wintersemester 92/93 zwischen Bildungsinländern und Bildungsausländern unterschieden. Bildungsinländer sind Kinder aus Migrantenfamilien, die in Deutschland zur Schule gegangen sind und ihre Hochschulzugangsberechtigung erhalten haben. Sie zählen deshalb nicht zur Gruppe der ® Bildungsmigranten.
Migration in ein anderes Land mit dem Ziel, dort eine höhere Bildung oder Weiterbildung zu erhalten.
Personen, die infolge von bewaffneten Konflikten, eines generellen Gewaltpotenzials, Menschenrechtsverletzungen, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen gezwungen oder genötigt waren, ihre Heimat oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verlassen, und die dabei keine international anerkannte Staatsgrenze überschritten haben.
Diese Personen befinden sich in einer flüchtlingsähnlichen Situation, fallen aber nicht unter die Flüchtlingsdefinition der Genfer Konvention und haben deshalb keinen Anspruch auf den Schutz der internationalen Gemeinschaft.
Migration von Akademikern und Facharbeitern aus Entwicklungsländern in Industrieländer. Durch den „brain drain" verlieren Entwicklungsländer wertvolles Humankapital, in dessen Bildung und Ausbildung zuvor investiert wurde. Die abgewanderten hochqualifizierten Personen können auf den Arbeitsmärkten der Entwicklungsländer nur schwer ersetzt werden, und Geldsendungen dieser Personen in die Heimat können den Verlust nur teilweise kompensieren. Allerdings herrscht in vielen Entwicklungsländern auch ein Mangel an qualifizierten Arbeitsplätzen oder effizienter Arbeitsvermittlung, so dass für Facharbeiter und Akademiker oftmals keine Möglichkeit besteht, ihr Potenzial im Herkunftsland sinnvoll einzusetzen. Sog. Fachkräfteprogramme zielen darauf ab, den „brain drain" wieder rückgängig zu machen.
Schätzungen der Weltbank zufolge lebt ein Drittel aller hochqualifizierten Afrikaner im Ausland, vor allem in Westeuropa und Nordamerika.
Person, die keinen Asylantrag gestellt hat oder deren Asylantrag abgelehnt worden ist. Ihre Abschiebung wurde vorübergehend ausgesetzt, weil im Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht oder weil dringende humanitäre bzw. persönliche Gründe ihre vorübergehende weitere Anwesenheit in Bundesgebiet erforderlich machen.
Die Ungleichbehandlung von Personen oder Gruppen aufgrund einer bestimmten Eigenschaft, wie der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Ethnie, Religion oder sozialen Gruppe. Diskriminierung ist die herabsetzende Behandlung anderer Menschen nach Maßgabe bestimmter Wertvorstellungen oder aufgrund unreflektierter, zum Teil auch unbewusster Einstellungen, Vorurteile und Gefühlslagen gegenüber diesen Personen oder Gruppen. Sie umfasst jedes Verhalten, das auf einer aufgrund von natürlichen und sozialen Merkmalen getroffenen Unterscheidung beruht, die in keinem Verhältnis zu individuellen Fähigkeiten oder Verdiensten oder zum konkreten Betragen einer Person stehen. Diskriminiert werden in der Regel soziale Minderheiten, aber auch größere Bevölkerungsteile innerhalb einer Gesellschaft bzw. ganze Gesellschaften, denen gegenüber die Urheber der Diskriminierung sich in einer Machtposition befinden.
Instrument der Entwicklungszusammenarbeit, das einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betreffenden Länder leisten will durch die Aktivierung von Personen, die im Ausland gelebt und gearbeitet haben und bereit sind, ihre so gewonnenen Erfahrungen in ihrem Herkunftsland anzuwenden. Der Schwerpunkt eines Fachkräfteprogramms kann auf entwicklungspolitischen Zielsetzungen oder auf der Reintegration von Migranten in ihrem Herkunftsland liegen. Es umfasst Maßnahmen wie befristete Gehaltszuschüsse, Einarbeitungspraktika und Existenzgründerförderung. Ziel von Fachkräfteprogrammen ist es, den „brain drain" wieder rückgängig zu machen.
Gemäß Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention jede Person, „die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsanghörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewünschten Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann und wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will."
Von vielen Staaten wird der Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention als Ausgangspunkt für ihre nationalrechtliche Flüchtlingsdefinition gewählt. Von dieser Definition werden allerdings bestimmte Gruppen wie Binnenvertriebene, Wirtschaftsflüchtlinge oder Umweltflüchtlinge nicht erfasst. Hinsichtlich mancher Aspekte wie z. B. der nichtstaatlichen Verfolgung ist die Auslegung der Definition darüber hinaus umstritten.
Sowohl die OAU-Konvention in Afrika als auch die Flüchtlingsdeklaration von Cartagena in Zentralamerika haben deshalb diese Definition erweitert, um auch solchen Personen den Flüchtlingsstatus zuzubilligen, die vor Ereignissen mit erheblicher Zerrüttung der öffentlichen Ordnung fliehen, z.B. infolge bewaffneter Konflikte und Unruhen.
Land, in dem sich eine Person aufhält, ohne die Staatsangehörigkeit dieses Landes zu besitzen.
geschlechtsspezifische Verfolgung
Dieser Begriff ist noch nicht abschließend definiert. Er umfasst eine Reihe sehr unterschiedlicher Sachverhalte, darunter Genitalverstümmelungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsverheiratungen, von denen ausschließlich Frauen betroffen sind, sowie auch Menschenrechtsverletzungen, die in ihrer Ausprägung geschlechtsspezifische Merkmale aufweisen, z.B. sexuelle Übergriffe.
Land, in dem eine Person geboren wurde und dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt;
Land, in dem sich eine Person lange aufgehalten hat und heimisch geworden ist;
Land, dessen Sprache die Muttersprache einer Person ist
Ausländer, der auf anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Einreisewegen in ein Land geflüchtet oder eingewandert ist, der nicht die notwendigen Papiere (Einreise-, Aufenthaltsgenehmigung) besitzt, oder dessen Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist und der sich weiterhin im Staatsgebiet aufhält. Beispiele: Arbeitskräfte ohne Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis, Touristen und Studenten, die nach Ablauf ihres Visums bzw. ihrer Aufenthaltsbewilligung weiter im Land bleiben, Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienzusammenführung, Partner binationaler Ehen, denen nach einer frühen Trennung kein Aufenthaltsrecht zusteht, und Opfer von Menschenhandel.
Eingliederung bzw. Einbeziehung eines Migranten in die Gesellschaft des Aufnahmelandes. Integration heißt gleichberechtigte Teilhabe bei gleichzeitiger Wahrung der eigenen Identität, Religion und Kultur. Die Integration setzt einen Integrationswillen seitens des Migranten und eine Aufnahmebereitschaft seitens des Aufnahmelandes voraus. Sie beinhaltet die Verständigung auf einen gemeinsamen Wertekatalog und ist grundlegend für den inneren Zusammenhalt und die Stabilität einer Gesellschaft. Die Staatsangehörigkeit kann ein „objektives" Kriterium für Integration sein; die subjektiv „gefühlte" Integration kann davon aber erheblich abweichen.
Gemäß § 1 HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge) sind Kontingentflüchtlinge diejenigen Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form eines Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern aufgenommen worden sind. Diesen Flüchtlingen wird ein dauerhaftes Bleiberecht gewährt, ohne dass sie sich zuvor einem Anerkennungsverfahren unterziehen müssen. (Art. 2 – 34 der Genfer Flüchtlingskonvention)
Deutschland hat seit 1973 in großer Zahl u.a. Flüchtlinge aus Indochina und aus Chile aufgenommen.
Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
Im weiteren Sinne Personen, die ihre Heimat aus Furcht vor den Auswirkungen kriegerischer Auseinandersetzungen (direkte Auswirkungen der Kampfhandlungen, Übergriffe der Kriegsparteien, gezielte Vertreibungen o.ä.) verlassen.
§33a AuslG räumt für diese Flüchtlinge die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme ohne Einzelfallprüfung ein. Der für sie vorgesehene Status ist an die Bedingung gebunden, dass ein Asylantrag nicht gestellt oder zurückgenommen wurde; auch besteht kein Anspruch auf Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Bundesland.
Migration, bei der große räumliche Distanzen überwunden werden.
Lebenslage von Individuen, die eine Position „am Rande" einer sozialen Klasse oder Gesellschaft innehaben. Marginalisierte Personen befinden sich oft im Grenzgebiet zwischen zwei Gruppen, Klassen oder Gesellschaften mit großen Wert- und Normendifferenzen, die von der Persönlichkeit des Betreffenden nicht verarbeitet werden können. Diese Menschen (z. B. Einwanderer) sind mit Rollenkonflikten, Entfremdung, Minderwertigkeitsgefühlen und Orientierungsunsicherheiten belastet. Sie nehmen einen Wechsel ihrer Gruppenzugehörigkeit vor, können dabei aber einerseits die bisherige soziale Orientierung der alten Bezugsgruppe noch nicht aufgeben und finden andererseits in der neuen, angestrebten Gruppe noch keine völlige Aufnahme oder Integration. Die Summe der Personen, die als marginalisiert gelten können, nimmt mit wachsender räumlicher und sozialer Mobilität und sozialem Wandel zu.
liegt vor, wenn Menschen mittels Täuschung, Drohungen oder Gewaltanwendung angeworben und im Zielland zur Aufnahme oder Fortsetzung von sexuellen Handlungen gebracht oder gezwungen werden, die ausbeuterisch oder sklavenähnlich sind, d.h. ihre Menschenrechte verletzen. Opfer von Menschenhandel sind meist Frauen, die im Zielland zur Prostitution gezwungen werden.
räumliche Bewegung der Menschen; Verlassen des bisherigen und Aufsuchen eines neuen dauerhaften Wohnorts in einer signifikanten Entfernung. Es werden zwei Hauptgruppen unterschieden: Außenmigration umfasst Wanderungsbewegungen zwischen Staaten oder Kontinenten, Binnenmigration geschieht innerhalb der Grenzen eines Landes.
Migration kann freiwillig oder unfreiwillig erfolgen. Von freiwilliger Migration spricht man, wenn Migranten aus eigenem Entschluss auf Push- und Pull-Faktoren reagieren, von unfreiwilliger Migration dagegen, wenn ein Staat Einzelpersonen oder Gruppen ausweist.
In der Literatur wird auch zwischen freiwilliger und Zwangsmigration unterschieden. Die meisten Migrationen erfolgen auf freiwilliger Basis in der Erwartung, dass die Abwanderung zu einem Anstieg allgemeiner Zufriedenheit oder einer Verringerung von Mangel führen wird. Aber es gibt auch Migranten, die vor politischer oder religiöser Verfolgung fliehen. Personen, die in die Emigration gezwungen wurden, sind oft nicht in der Lage, diesen Prozess zu vollenden und anerkannte Einwanderer in einem anderen Staat zu werden. Sie sind dann gezwungen, in Flüchtlingscamps unter internationaler Aufsicht zu bleiben. Auf eine Emigration folgt also nicht automatisch die Immigration, sondern der Migrationsprozess kann auch unvollständig bleiben.
mit besonderen ethnischen, religiösen, kulturellen, sozialen oder anderen personalen Merkmalen ausgestattete Bevölkerungsgruppe, die einer zahlenmäßig überlegenen Gruppe gegenüber steht. (Welche Merkmale in diesem Zusammenhang als bedeutsam erachtet werden, hängt wesentlich von den Normen und Werten ab, die von der Bevölkerungsmehrheit mit allgemeinem Gültigkeitsanspruch vertreten werden.) Die Minderheit unterscheidet sich deutlich vom Rest der Bevölkerung und zeigt ein Gemeinschaftsgefühl, das darauf abzielt, ihre kulturelle Identität zu erhalten.
Minderheiten unterliegen oft der Diskriminierung (negative und stereotype Bewertung seitens der Bevölkerungsmehrheit, wirtschaftlich-berufliche Benachteiligung, kulturelle und politische Unterdrückung). In Extremfällen werden sie verfolgt, vertrieben oder sogar durch systematische Ausrottung bedroht.
kurz: NRO; Zusammenschluss von Personen, die auf gemeinnütziger Basis, d.h. ohne Profit oder politische Ämter anzustreben, in Politikfeldern tätig sind, in denen tatsächliche oder antizipierte Probleme von staatlichen Akteuren nicht befriedigend gelöst werden. NROs leisten oder organisieren unterstützende Tätigkeiten für besondere Bevölkerungsgruppen und versuchen, die gesellschaftliche Willensbildung und politische Entscheidungen z.B. durch Beratung in verschiedenen Fachbereichen, Interessenvertretung oder Öffentlichkeitsarbeit zu beeinflussen. Sie sind formal vom Staat unabhängig und arbeiten eigenständig, können jedoch in Abstimmung mit Regierungsstellen auch staatliche Programme ausführen und sich außer über Spenden, Mitgliedsbeiträge, Stiftungen und kirchliche Institutionen auch über staatliche Gelder finanzieren. NROs sind auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene tätig. Einige der großen internationalen NROs haben konsultativen Status bei der UNO, der EU und anderen internationalen Institutionen sowie auch vor einigen nationalen Parlamenten. Tätigkeitsbereiche der NROs sind beispielsweise Umweltschutz, Menschenrechte, Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe.
Eine Verfolgung gilt als nichtstaatlich, wenn sie weder vom Staat ausgeht noch ihm zugerechnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Staat nicht in der Lage ist, vor Übergriffen zu schützen, weil staatliche Strukturen im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen davon nicht mehr existieren oder der Staat als solcher zwar noch existiert, die erforderliche Schutzgewährung aber seine Kräfte übersteigt.
Migration ist eine Reaktion auf (sich verändernde) wirtschaftliche, soziale, ökologische oder politische Bedingungen. Die Bedingungen in den Herkunftsländern, die zur Emigration anregen oder diese auslösen, nennt man Push-Faktoren. Die Bedingungen, die Einwanderer anziehen, nennt man Pull-Faktoren. Sich verschlechternde wirtschaftliche Aussichten oder politische Instabilität können zu Emigration führen. Expandierende Wirtschaften mit Aufstiegschancen ziehen im allgemeinen Migranten an. Ländliche Gemeinden mit hoher Geburtenrate und Regionen mit schlechten Perspektiven sind Gebiete mit starker Abwanderung, während urbane, industrialisierte Gebiete und Gemeinden mit guten Perspektiven hohe Einwanderung verzeichnen.
Refoulement-Verbot (Abschiebungsverbot)
in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention festgeschriebener Grundsatz, dem zufolge „keiner der vertragsschließenden Staaten einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen (darf), in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde". (In § 51 AuslG bzw. § 60 ZuWG normiert)
Wiedereingliederung bzw. Wiedereinbeziehung einer Person in eine Gruppe oder einen Prozess, beispielsweise eines Migranten in die Gesellschaft seines Herkunftslandes oder eines nach einem Unfall behinderten Menschen in die Arbeitswelt, mit dem Ziel, die Betroffenen wieder in die Lage zu versetzen, sich selbst weiterhelfen zu können.
Reintegration, wirtschaftliche
Wiedereingliederung eines Migranten in das Wirtschaftssystem seines Herkunftslandes. Die betreffende Person soll in die Lage versetzt werden, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzukommen. Ein weiteres, entwicklungspolitisches Ziel der wirtschaftlichen Reintegration ist darüber hinaus, das im Ausland erworbene Know-how für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Herkunftslandes zu nutzen.
Wiedereingliederung eines Migranten in die gesellschaftlichen Strukturen seines Herkunftslandes. Dazu gehört beispielsweise der Aufbau eines persönlichen Beziehungsnetzwerkes (Verwandte, Freunde, Nachbarn), aber auch die Entwicklung zivilgesellschaftlicher Strukturen (Vereine, Selbsthilfegruppen, sonstige Organisationen)
Wiederaneignung des Wertesystems, der Lebensweise, Sprache, Moralvorstellungen, Weltanschauung, Traditionen, Verhaltensmuster, etc. des Herkunftslandes seitens eines Migranten
Förderung der Rückkehr und Wiedereingliederung eines Migranten im Herkunftsland. Die unter dem Begriff Reintegrationsprogramme zusammengefassten Maßnahmen sind - in Abhängigkeit von der jeweiligen Zielgruppe (Bildungs-, Arbeitsmigranten, Bürgerkriegsflüchtlinge etc.) und der Situation im Herkunftsland - sehr unterschiedlich und reichen von Minenräumung und dem Wiederaufbau der lokalen Infrastruktur nach Kriegsereignissen über Reise- und Transportkostenzuschüsse bis hin zur Vermittlung von geeigneten Arbeitsplätzen, Einarbeitungspraktika, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Krediten und Ausrüstung für Existenzgründer.
völkerrechtlich: Rückführung von Personen, die sich außerhalb ihres Heimatstaates befinden, durch den Aufenthaltsstaat und Wiederaufnahme im Heimatstaat, v.a. im Zusammenhang mit Kriegsereignissen (Kriegsgefangene, Evakuierte, Flüchtlinge), völkerrechtlich geregelt im Genfer Abkommen.
vom Aufnahmestaat organisierte, im Unterschied zur Abschiebung freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland.
eine Maßnahme, die in Ausnahmefällen, nämlich bei massenhaftem oder bevorstehendem massenhaften Zustrom von Flüchtlingen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Flüchtlingen sofortigen und zeitlich beschränkten Schutz zugesteht. Diese Maßnahme wird vor allem dann angewendet, wenn das Risiko besteht, dass das Asylsystem nicht in der Lage sein wird, diesen Zustrom ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit zu bewältigen
Personen, die aufgrund von Umweltzerstörungen (wie z.B. Desertifikation, Erosion, Dürre) oder Naturkatastrophen ihre Heimatgebiete verlassen
mit Drohung oder Gewalt bewirkte Abwanderung von Bevölkerungsgruppen (v.a.Minderheiten) aus ihrer Heimat.
Flüchtlinge aus Gebieten, in denen Massenelend (Armut, Arbeitslosigkeit) herrscht bzw. deren Herkunftsland ein erhebliches Wohlstandsgefälle zum Zufluchtsland aufweist.
Zielland eines Flüchtlings
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